Benutzungsbestimmungen für den Jachthafen Spodsbjerg

1. Die Weitervermietung bzw. der Verleih von Plätzen ist unzulässig (Dauerbeleger). Bei Verlassen eines Liegeplatzes für mehr als 24 Stunden ist dies dem Hafenmeister mitzuteilen, der dann berechtigt ist, über den Liegeplatz zu verfügen. Bei Verlassen eines Liegeplatzes für mehr als 24 Stunden sind die Trossen mitzunehmen. Geben Sie bitte rechtzeitig Bescheid, wann Sie den Liegeplatz wieder belegen möchten. Verlassen ohne Abmeldung: Gebühr DKK.100,- pro Fall. Nagel und Schraube in Pfahl und Steg Sind Verboten.

2. Das Spülen des Decks mit Frischwasser ist unzulässig.
Es kann jedoch erlaubt werden, wenn das Boot zum Kielholen an Land geholt werden soll.

3. 15. Juni bis 15. August.
Da unsere Sportbootplätze sehr breit sind, behält der Hafenmeister sich das Recht vor, im obigen Zeitraum z.B. zwei Plätze mit drei Schiffen zu belegen. Das Festmachen an AngelKuttern ist gestattet.

4. Wasser
An den Bootsstegen gibt es kein Leitungswasser vom ersten November-Wochenende bis zum ersten März-Wochenende.

5. Müllcontainer
Nur abfall von schiffsküche! Keine Abfall von Ferienhäuser u. dgl. Zahlung für ein leerung bei übertretung. 

6. Grill
Grills, an Bord von Fahrzeugen und am Steg ist Verboten. Benützen Sie bitte dafür eingerichteten Grillplätzen.

7. Fischabfall
Das Wegwerfen von Fischabfall im Bereich des Hafenbeckens sowie auf dem Hafengelände ist unzulässig. Auf die Fischräume wird verwiesen (nur für Gäste des Jachthafens). Die Vorschriften für die Benutzung der Fischräume sind beim Hafenamt erhältlich. Die Schlüsselwort oder Eintrittskarte darf nur an Gäste des Jachthafens bzw. der Dauerbeleger ausgeliehen werden. Verstoss hat eine Geldbusse oder Hafenverweis zur Folge, vlg. Punkt 14.

8. Vorschriften für filetierraum.
1. Hier dürfen nur ausgenommene Fische filetiert werden! Kopf und Innereien müssen VORHER auf dem Meer entsorgt
2. Bitte saubermachen.
3. ENTSORGUNG! Nehmen sie bitte ihren Fischabfall wieder mit auf das Meer. 200 m. vom Ufer werfen sie den Abfall über Bord. Am Letzten Angeltag fragen sie bitte den Hafenmeister
4. Fenster zumachen wenn sie zuletzt gehen. Die Tür immer zu halten.

9. Parken.
Das Parken und befahren der Rasenflächen und Bürgersteige ist ohne Erlaubnis des Hafenmeisters nicht gestattet. Das abstellen von Trailern auf den Rasenflächen ist nur erlaubt, wenn Sie nicht abgeschlossen werden. (Und nur Erlaubt an den Aussetzungstagen.)
Die Parkplätze sind für die Gäste des Jachthafens reserviert. Für andere Parkgäste ist das Parken über 2 Stunden gebührenpflichtig. Auch gebühr bei Benützung von 2 Parkplätze. Das Parken an der Slippanlage & gelben Streifen ist verboten. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden Kostenpflichtig entfernt.

10. Campierung.
Übernachtung auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. Von 22.00h - 07.00h ist der Parkplatz für WW & WM gesperrt.

11. Hunde.
Hunde sind nur an der Leine erlaubt.
Hundedreck sind durch den Hundebesitzer zu entfernen. Plastiktüten für diese Zwecke sind beim dem Hafenbüro erhältlich.

12. Verkehrsregeln.
Ein- und auslaufende Wasserfahrzeuge dürfen nur mit kleinster Fahrstufe fahren. Verursachung von unnötige Unruhen in der Hafenbecken hat eine Geldbusse oder Hafenverweis zur Folge, vlg. Punkt 14.

13. Schliessung der Hafeneinrichtungen.
Die Hafeneinrichtungen sind in der Zeitraum 29. Dezember bis 28 Februar geschlossen. (Fischraum und Seglerkücke von 15 November bis 15 März) Für denselben Zeitraum gibt es keinen Winterdienst. Aussetzen von Jollen geschieht auf eigene Gefahr.

14. Ferner gilt das "Standardbestimmungen für die Ordnung in dänischen Yachthäfen und kleineren dänischen Fischereihäfen".
Eine Kopie des Regulativs ist beim Hafenamt erhältlich. Oder sehen Sie hier
Gebûhr bei Übertretung der Hafenbestimmungen.

Januar 2007

Der Vorstand des Touristbootshafens Spodsbjerg

 

 

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Reglement for Spodsbjerg Turistbådehavn. 

Standardbestimmungen für die Ordnung in dänischen Yachthäfen und kleineren dänischen Fischereihäfen.

Hafenbereich:

Das zum Hafen gehörende Seegebiet ist begrenzt durch die Steinmolen und einer Linie zwischen den beiden Hafenleuchtürmen.

Der Hafen besteht aus folgenden Becken: Hafenbecken und Schwojebecken.

Havn Standard

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Der Führer jedes Fahrzeugs im Hafen sowie die übrigen Benutzer des Hafens sind verpflichtet, sich mit dem Inhalt dieser Hafenordnung bekannt zu machen, die bei der Hafenbehörde kostenlos erhältlich ist.

1.2 Die Hafenbehörde ist für die Einhaltung der Ordnung innerhalb des Hafengebiets zuständig.

1.3 Die Polizei, der kommunale Rettungsdienst, die Fischereiaufsicht und sonstige Behörden führen Aufgaben nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung innerhalb des Hafengebiets durch und können die Slipanlagen bei Bedarf benutzen.

1.4 Die Mitarbeiter der Hafenbehörde müssen während der Dienstzeit eine Uniform oder Uniformmütze tragen, müssen sich aber im Übrigen auf Verlangen ausweisen.

 

2. Regeln für Festmachen und Ankern, Verhalten bei Fahrten im Hafen u.Ä.a.m.u.Ä.

2.1 Fahrzeuge dürfen nicht ohne dringende Notwendigkeit im Seegebiet des Hafens ankern, es sei denn, die Hafenbehörde hat eine besondere Genehmigung dafür erteilt.

2.2 Fahrzeuge, deren Verankerung außerhalb der äußeren Werke des Hafens, aber innerhalb des Seegebiets des Hafens genehmigt wird, müssen die vorgeschriebenen Signale setzen(schwarze Kugel oder Ankerlaterne).

2.3 Die Hafenbehörde kann verlangen, dass jedes Fahrzeug, das innerhalb des Seegebiets des Hafens ankert, den Ankerplatz wechselt, falls die Hafenbehörde der Ansicht ist, das Fahrzeug behindere eine freie und sichere Durchfahrt. Sofern das Ankern nicht bis zu dem von der Hafenbehörde festgesetzten Zeitpunkt aufhört, kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Rechnung und Risiko des Eigners auf einen anderen Platz verlegen lassen.

2.4 Für Fahrten innerhalb des Hafengebiets gelten die von der obersten dänischen Seefahrtbehörde, Søfartsstyrelsen, jeweils erlassenen Vorschriften für Schifffahrt u.Ä. in bestimmten dänischen Fahrwassern sowie etwaige besondere Bestimmungen, die aus dem individuellen Teil der Hafenordnung hervorgehen.

2.5 Die Geschwindigkeit bei Fahrten im Hafen darf die ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeiten nicht übersteigen. Mangels solcher ist bei so niedriger Geschwindigkeit zu fahren, dass keine Nachteile für andere entstehen. Es ist so zu manövrieren, dass kein Risiko für die Beschädigung der Hafenanlage besteht.

2.6 Dauerlieger dürfen, abgesehen von erforderlichem Verholen bei "Beladung/Entladung", Reparatur, Kraftstoffbefüllung u.Ä., nur an den zugewiesenen (zugeteilten) Plätzen liegen.

2.7 Gastlieger haben so bald wie möglich ihre Ankunft bei der Hafenbehörde zu melden. Der Gast muss an einen anderen Platz verholen, falls ihm ein solcher von der Hafenbehörde zugewiesen wird, oder falls der Platz von einem anderen Fahrzeug benutzt werden soll, dem der Platz zugewiesen worden ist.

2.8 Wird einer gegebenen Anordnung nicht Folge geleistet, kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Rechnung und Risiko des Eigners auf einen anderen Platz verlegen lassen.

2.9 Alle Fahrzeuge, die den Hafen benutzen, sind verpflichtet, für Vertäuungen und Abfenderung zu sorgen, die der Größe des Fahrzeugs angepasst sind und die das Fahrzeug unter allen Umständen innerhalb des zugewiesenen Liegeplatzes halten.

2.10 Fahrzeuge dürfen ohne Genehmigung der Hafenbehörde nicht mit Ankern oder Trossen festgemacht werden, die das Fahrwasser im Hafen ganz oder teilweise versperren, und diese sind auf Verlangen für andere Boote einzuholen.

2.11 Der Fahrzeugeigner ist unbedingt verpflichtet, regelmäßig nach seinem Fahrzeug zu sehen, wenn dies im Hafen oder auf dem Hafengelände liegt, und hat dafür zu sorgen, dass es gelenzt, gut vertäut und an beiden Seiten abgefendert ist. Ebenfalls hat der Fahrzeugeigner während des Aufliegens des Bootes auf Land unbedingt sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestützt ist, und dass eine eventuelle Abdeckung angemessen befestigt ist.

2.12 Wird es aus Platzmangel notwendig, dass mehrere Fahrzeuge im Päckchen liegen, müssen diejenigen, die am nächsten am Bollwerk liegen, sich damit abfinden, dass die Mannschaft von den außen liegenden Fahrzeugen frei und ungehindert über das Deck kommen können. Die Mannschaft von den außen liegenden Booten muss so weit möglich über das Vordeck der inneren Boote gehen.

2.13 Beiboote u.Ä. dürfen am Fahrzeug nur angebracht sein, sofern dies ohne Behinderung anderer Fahrzeuge möglich ist.

2.14 Bei Fahrzeugen, die vertäut liegen, sind das Fall und ähnliche Teile so zu befestigen, dass diese nicht unnötig gegen den Mast klappern.

2.15 Fahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung der Hafenbehörde nicht im Hafen oder auf dem Hafengelände aufgelegt werden. Eine solche Genehmigung wird gegebenenfalls die erforderlichen praktischen Weisungen, Bedingungen für finanzielle Sicherheitsleistung, Einhaltung von erteilten Zeitfristen, Aufsichtspflicht u.Ä. enthalten.

2.16 Die Hafenbehörde kann verlangen, dass hinterlassene, gesunkene oder gestrandete Fahrzeuge innerhalb einer von der Hafenbehörde festgesetzten angemessenen Zeit entfernt werden. Wird eine entsprechende Weisung nicht befolgt, kann die Hafenbehörde nach einer weiteren mitgeteilten Frist das Fahrzeug auf Rechnung des Eigners entfernen und verkaufen lassen. Vor dem Verkauf hat der Hafen so weit wie möglich den Eigner davon in Kenntnis zu setzen. Der Ertrag aus einem Verkauf kann ganz oder teilweise zur Deckung der Kosten des Hafens verwendet werden. Sofern ein unabhängiger Gutachter erklärt hat, dass das Fahrzeug wertlos ist, oder dass sein Wert die geschätzten Verkaufskosten nicht übersteigt, kann die Hafenbehörde das Fahrzeug nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Eigner entfernen lassen. Sofern der Eigner oder sein Aufenthaltsort der Hafenbehörde nicht bekannt ist, kann die Mitteilung statt dessen durch Anschlag am Fahrzeug sowie durch Anzeige in einem lokalen Tageblatt/Wochenblatt erfolgen. Ungeachtet einer solchen Veräußerung oder Entfernung haftet der Eigner weiterhin für die vollständige Begleichung der Kosten der Hafenbehörde.

2.17 Wracks dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Hafenbehörde nicht in den Hafen gebracht werden. Ein solches Wrack liegt in jeder Hinsicht auf Rechnung und Risiko des Eigners.

 

3. Anlandholen, Reparaturen, Kraftstoff u.Ä.

3.1 Zuwasserlassen/Anlandholen darf nur an den von der Hafenbehörde angewiesenen Bollwerken, Rampen u.Ä. erfolgen.

3.2 Der Fahrzeugeigner ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Zuwasserlassen/Anlandholen den Kai und das Gelände von Böcken, Wagen, Stützen und anderen Geräten zu räumen.

3.3 Fahrzeuge, Bootswagen sowie Masten u.Ä. dürfen nur nach Vereinbarung mit der Hafenbehörde auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.

3.4 Die Hafenbehörde ist berechtigt, Fahrzeuge sowie Bootswagen u.Ä., die ohne Genehmigung auf dem Gelände des Hafens abgestellt sind oder in den Hafenbecken liegen, unmittelbar auf Rechnung und Risiko des Eigners zu entfernen.

3.5 Es darf sich kein Benzin in Fahrzeugen an Land befinden. Die Tanks müssen entleert und entlüftet werden. Die Aufbewahrung von Motorkraftstoffen, Schmieröl und Flaschengas auf dem Gelände des Hafens darf nur mit Genehmigung der Feuerwehr erfolgen.

3.6 Bei Kraftstoffbefüllung müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um eine Anzündung an Bord oder am Kai zu vermeiden.

 

4. Verschiedene Umwelt- und Ordnungsbestimmungen

4.1 Das Hinterlassen von Abfall jeder Art in den Hafenbecken oder auf dem Hafengelände ist verboten. Die Abfallbehälter, die auf dem Hafengelände aufgestellt sind, sind für diesen Zweck zu benutzen.

4.2 Umweltgefährdende Abfälle wie Altöl, Farbenreste, Verdünner, ausgediente Ölfilter und Akku Akkumulatoren dürfen nicht in oder bei den normalen Abfallbehältern angebracht werden, sondern müssen in den dafür vorgesehenen Sonderbehältern entsorgt werden.

4.3 Bei Reparaturarbeiten o.Ä. an im Hafen liegenden Schiffen oder Ausrüstungen sind die geltenden Umwelt- und Arbeitssicherheitsbestimmungen zu beachten. Reinigungsabfälle sind gemäß geltenden Bestimmungen zu sammeln und zu entsorgen, so dass dem Hafen keine Belastungen durch Reinigung, Umweltprobleme oder Sauerstoffschwund auferlegt werden.

4.4 Das Abpumpen von Schiffstoiletten oder das Entleeren von Holding-/Fäkalientanks in den Hafen ist verboten. Die Hafentoiletten und Annahmeeinrichtungen sind zu benutzen.

4.5 Das Ausleiten von ölhaltigem Wasser in den Hafen ist verboten. Das Wasser ist aufzusaugen und in die Sonderbehälter zu entleeren, die am Hafen mit der Kennzeichnung "Spildolie" (Altöl) oder "olieholdigt bundvand" (ölhaltiges Bilgenwasser) aufgestellt sind.

4.6 Die Reinigung von mit biozidhaltiger Grundfarbe behandelten Fahrzeugen darf nur auf etwaigen speziell eingerichteten Waschplätzen erfolgen.

4.7 Folgende Aktivitäten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der Hafenbehörde innerhalb des Hafengebiets stattfinden:

a) Das Abbrennen von Feuerwerk. Das Abbrennen von Festfeuerwerk bedarf jedoch zusätzlich einer polizeilichen Genehmigung.

b) Offenes Feuer, einschl. offener Grills, an Bord von Fahrzeugen und im Hafengebiet im Übrigen außerhalb von etwaigen dafür eingerichteten Grillplätzen

c) Angeln

d) Wasserskilaufen, Wettfahrten, Benutzung von Surfbrettern, Wasserskootern u.Ä.

e) Baden und Tauchen von Schiffen oder Bollwerken

f) Anbringung von Hausbooten

g) Aufstellen von Zelten und Campingwagen

4.8 Die Hafenbehörde kann Weisungen bezüglich des Verkehrs im Hafengebiet geben.

4.9 Das Parken von Campingwagen und Bootstrailern ist nur auf speziell dafür eingerichteten Parkplätzen erlaubt.

4.10 Alle Gegenstände, die im Hafengebiet gefunden, aufgenommen oder geborgen werden, müssen unverzüglich bei der Hafenbehörde gemeldet werden.

 

5. Hafenaufsicht, Haftung und Strafvorschriften

5.1 Jede Person, die sich im Hafengebiet befindet, ist verpflichtet, den Weisungen und Anordnungen der Hafenbehörde unverzüglich Folge zu leisten, insbesondere auch nach entsprechender Weisung/Anordnung das Hafengebiet zu verlassen. Falls ein Fahrzeugeigner oder ein anderer Benutzer des Hafens die Bestimmungen dieser Hafenordnung oder die von der Hafenbehörde erteilten Anordnungen nicht so schnell befolgt, wie dies von der Behörde als notwendig angesehen wird, ist die Behörde berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit dies geschieht. Für etwaige Beschädigungen am Fahrzeug, die dabei durch die Ausrüstung oder sonstige Gegenstände verursacht werden, kann der Eigner keine Entschädigung verlangen. Der Eigner ist verpflichtet, die Aufwendungen zu ersetzen, welche die ergriffenen Maßnahmen etwa zur Folge gehabt haben.

5.2 Wenn sich jemand von der Hafenbehörde benachteiligt hält, kann die Sache dem Hafenvorstand/Hafenausschuss vorgelegt werden; einer Anordnung ist jedoch unter allen Umständen Folge zu leisten.

5.3 Der Fahrzeugeigner haftet für alle Schäden (einschl. Sach-, Personen-, und Folgeschäden), die durch Fehler oder Unterlassungen des Fahrzeugeigners oder der übrigen Besatzungsmitglieder verursacht werden. Die Haftung gilt Schäden, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Einlaufen, Aufenthalt, der Benutzung oder dem Auslaufen aus dem Hafen verursacht werden.

5.4 Die Hafenbehörde haftet für Schäden an dem Fahrzeug oder seiner Besatzung, sofern die Schäden durch Fehler oder Unterlassungen der Hafenbehörde verursacht werden.

5.5 Falls nicht eine schwerere Strafe gemäß anderer Gesetzgebung verwirkt ist, werden Verletzungen von Ziffer 2.1-2.2, 2.5-2.7, 2.9-2.15, 2.17, 3.1, 3.5-3.6, 4.1-4.9 und 5.1, erster Absatz, mit Geldbuße geahndet.

 Diese ist eine Übersetzung der Standardreglement for overholdelse af orden i danske lystbådehavne og mindre fiskerihavne, vom dänischen Küstenamtes, Kystdirektoratet am 15. April 2002 erlassen. Für den Dänischen Verein der dänischen Yachthäfen (FLID) übersetzt.

 

 

 

 

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